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§ 4 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Vorsitz, Stellvertretung

§ 4.

(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Denkmalbeirat nach außen. Sie bzw. er beruft das Plenum ein, legt dessen vorläufige Tagesordnung fest, führt im Plenum den Vorsitz und setzt für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse ein.

(2) Die bzw. der Vorsitzende kann der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden die Besorgung bestimmter Angelegenheiten auf Dauer oder bestimmte Zeit übertragen. Ist die bzw. der Vorsitzende an der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben dauernd verhindert oder an der Wahrnehmung einzelner dringender Aufgaben vorübergehend verhindert, tritt die bzw. der stellvertretende Vorsitzende an ihre bzw. seine Stelle, solange noch keine neue Vorsitzende bzw. kein neuer Vorsitzender ernannt worden ist. Für den Fall, dass sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch deren bzw. dessen Stellvertretung verhindert sind, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied sämtliche der bzw. dem Vorsitzenden sowie der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegenden Aufgaben.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes und von diesen entsandte Bundesbedienstete können am Plenum und an den Sitzungen der Ausschüsse als Beobachterin bzw. Beobachter teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272526

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