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§ 5 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2025

Plenum

§ 5.

(1) Die bzw. der Vorsitzende beruft schriftlich zumindest einmal jährlich jedenfalls zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Anschluss der Beratungsunterlagen sowie der Beschlussentwürfe alle Mitglieder zum Plenum ein. Die bzw. der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn jeder Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Rundlaufbeschlüsse und virtuelle Sitzungen im Wege einer Videokonferenz sind zulässig, sofern in der Geschäftsordnung für bestimmte Angelegenheiten des Denkmalbeirats keine davon abweichenden Regelungen getroffen werden. Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates hat in Abstimmung mit dem Sekretariat dafür Sorge zu tragen, dass eine Teilnahmemöglichkeit an Sitzungen von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Beschlussfassungen teilzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Plenums sind nicht öffentlich.

(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder – darunter jedenfalls die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende – persönlich oder virtuell anwesend sind. Ist trotz ordnungsgemäßer Einberufung weniger als ein Drittel der Mitglieder zum festgelegten Sitzungsbeginn persönlich oder virtuell anwesend, ist das Plenum eine halbe Stunde nach dem festgelegten Sitzungsbeginn beschlussfähig. Das Plenum beschließt mit absoluter Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Denkmalbeirat kann beschließen, dass über seine Beratungen, sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen, und über diesen zu Grunde liegende Unterlagen sowie Teilen davon Vertraulichkeit zu wahren ist.

(5) Der Denkmalbeirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Expertinnen und Experten bzw. sonstige Auskunftspersonen, die keine Mitglieder des Beirates sind, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes beiziehen. Für diese Expertinnen und Experten bzw. sonstigen Auskunftspersonen gelten die Rechte und Pflichten gemäß § 9 sinngemäß.

(6) Das Plenum beschließt den Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte.

(7) Der Jahresbericht und allfällige Wahrnehmungsberichte sowie die dazugehörigen Beschlussentwürfe sind von der bzw. dem Vorsitzenden oder von einer bzw. einem von ihr bzw. ihm eingesetzten Berichterstatterin bzw. Berichterstatter oder von einem von ihr bzw. ihm eingesetzten Ausschuss vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

20013000

Dokumentnummer

NOR40272527

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