Ausschüsse
§ 6.
(1) Der Denkmalbeirat beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht dem Plenum oder der bzw. dem Vorsitzenden vorbehalten sind, in Ausschüssen von drei bis fünf Mitgliedern.
(2) Die bzw. der Vorsitzende setzt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen zu behandelnden Angelegenheit einen Ausschuss ein. Sie bzw. er bestimmt die Mitglieder, die dem Ausschuss angehören und bestellt ein Mitglied zur Leiterin bzw. zum Leiter des Ausschusses.
(3) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses beruft unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und Anschluss etwaiger Unterlagen die Sitzung des Ausschusses ein. Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn jeder Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2.
(4) Die Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(5) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder, die dem Ausschuss angehören, ordnungsgemäß geladen wurden und die Leiterin bzw. der Leiter des Ausschusses und zumindest zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse entscheiden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters des Ausschusses den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20013000
Dokumentnummer
NOR40272528
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
