Berichterstatterin/Berichterstatter
§ 7.
Die bzw. der Vorsitzende des Denkmalbeirates oder die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausschusses können zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten, die im Plenum bzw. in einem Ausschuss behandelt werden sollen, ein Mitglied zur Berichterstatterin bzw. zum Berichterstatter bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20013000
Dokumentnummer
NOR40272529
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