Aufgaben des Denkmalbeirates
§ 2.
(1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und des Bundesdenkmalamtes zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(2) Der Denkmalbeirat übt diese Beratung aus, indem
- 1. er gemäß § 15 Abs. 1 DMSG vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder mit konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst wird,
- 2. seine Mitglieder gemäß § 15 Abs. 6 DMSG vom Bundesdenkmalamt, vom Bundesverwaltungsgericht oder von einem Verwaltungsgericht der Länder als Sachverständige beigezogen werden,
- 3. er gemäß § 15 Abs. 4 DMSG über Ersuchen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder des Bundesdenkmalamtes oder aus eigener Initiative Wahrnehmungsberichte verfasst,
- 4. er sich gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport oder dem Bundesdenkmalamt über Ersuchen oder aus eigener Initiative zu allgemeinen oder im Einzelfall bedeutenden Fragen des Denkmalschutzes äußert.
(3) Vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals ist der Denkmalbeirat gemäß § 5 Abs. 5 DMSG zu hören. Die Anhörung hat in einem zeitlich angemessenen Zeitabstand, jedenfalls sechs Wochen vor der Bewilligung der Zerstörung eines geschützten Denkmals zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20013000
Dokumentnummer
NOR40272524
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
