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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 6

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272042

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