Artikel 6
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 spätestens am 1. Januar 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
20012975
Dokumentnummer
NOR40272042
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