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Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 4

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

2. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.

3. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272050

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