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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 7

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272052

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