Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
20012975
Dokumentnummer
NOR40272052
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
