Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 7

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedenverträge anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272043

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