Artikel 7
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 421 des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Artikel der anderen Friedenverträge anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2025
Gesetzesnummer
20012975
Dokumentnummer
NOR40272043
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