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Artikel 23 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 23

Umsetzung und Anwendung

(1) Die Parteien teilen dem Depositär mit, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die ihnen aus diesem Übereinkommen erwachsen, und nationale Kontaktstellen gemäß diesem Übereinkommen benannt haben.

(2) Sobald eine positive Bewertung einer Partei im Rahmen dieses Übereinkommens (Artikel 21) oder der Europäischen Union vorliegt, ist die betreffende Partei berechtigt, das vorliegende Übereinkommen sofort in Bezug auf alle anderen Parteien anzuwenden, die ebenfalls bereits positiv bewertet wurden. Die betreffende Partei setzt den Depositär entsprechend in Kenntnis.

(3) Die nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebenen Erklärungen können jederzeit abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272009

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