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Artikel 22 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 22

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

(1) Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.

(2) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272008

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