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Artikel 24 Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 24

Depositär

(1) Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.

(2) Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.

(3) Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

(4) Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272010

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