Artikel 24
Depositär
(1) Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.
(2) Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
(3) Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(4) Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012973
Dokumentnummer
NOR40272010
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