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§ 2 ZollAnm-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

§ 2.

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zur Abfrage bereitgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267974

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)