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§ 3 ZollAnm-V 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

§ 3.

(1) Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267975

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)