§ 1.
(1) Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:
- a) die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)],
- b) die vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex,
- c) die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Zollkodex,
- d) die summarische Eingangsanmeldung gemäß Art. 127 Zollkodex,
- e) die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Art. 145 Zollkodex,
- f) die summarische Ausgangsanmeldung gemäß Art. 271 Zollkodex und
- g) die Wiederausfuhrmitteilung gemäß Art. 274 Zollkodex
(2) Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach AbsatzBuchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.
(3) Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.
(4) Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatzbiszu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.
(5) Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel I, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20012821
Dokumentnummer
NOR40267973
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