vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 43 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 43

Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind.

(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragsparteien ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu regeln.

(3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Ausschuss verwiesen wird.

(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein besonders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringender Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außergewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht und sich auf internationaler Ebene auswirkt.

(5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Vertragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine Konsultation ab.

Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüglich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusammen.

(6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Ministerebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragsparteien fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergreifen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jeweiligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise erforderlich ist.

(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Beschluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies angebracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders dringende Fall nicht mehr vorliegt.

(8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267827

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)