ARTIKEL 42
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern der Vertragsparteien geführt.
- a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partnerschaft insgesamt,
- b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von gemeinsamem Interesse,
- c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
- d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die wirksame Durchführung dieses Abkommens,
- e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens;
- f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Änderungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zuständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, und
- g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert gegebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens.
(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267826
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
