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ARTIKEL 41 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 41

Kultur

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audiovisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.

(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267825

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