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ARTIKEL 40 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 40

Bildung, Jugend und Sport

(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport.

(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperationstätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den Wissens- und Erfahrungsaustausch.

Schlagworte

Meinungsaustausch, Wissensaustausch

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267824

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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