ARTIKEL 20
Tourismus
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267804
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