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ARTIKEL 20 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 20

Tourismus

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267804

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