vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 19 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 19

Steuern

Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu verbessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewährleisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267803

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)