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ARTIKEL 21 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 21

Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie

  1. a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
  2. b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
  3. c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
  4. d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.

Schlagworte

Informationstechnologie, Forschungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267805

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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