ARTIKEL 18
Zoll
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Rahmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267802
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