ARTIKEL 17
Industrielle Kooperation
(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klimawandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267801
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