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ARTIKEL 17 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 17

Industrielle Kooperation

(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klimawandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen.

(2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267801

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