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ARTIKEL 16 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 16

Weltraum

(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien und -aktivitäten.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten einschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraumwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raumfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem Interesse.

Schlagworte

Raumfahrtsaktivität, Erdüberwachung, Weltraumtechnologie, Meinungsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267800

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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