ARTIKEL 16
Weltraum
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien und -aktivitäten.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten einschließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraumwissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raumfahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem Interesse.
Schlagworte
Raumfahrtsaktivität, Erdüberwachung, Weltraumtechnologie, Meinungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267800
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