ARTIKEL 15
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internationalen Verkehrsforen ab.
(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen u. a.:
- a) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssicherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassendere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Bereich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Abschluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
- b) Seeverkehr; und
- c) Schienenverkehr.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267799
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