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§ 1 PK-QMV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).

1. Abschnitt

Gliederung und Meldung der Quartalsausweise Gliederung des Quartalsausweises

§ 1.

Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:

  1. 1. einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1;
  2. 2. eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2;
  3. 3. eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;
  4. 4. eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4;
  5. 5. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5;
  6. 6. Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024

Gesetzesnummer

20012743

Dokumentnummer

NOR40266509

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