Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
1. Abschnitt
Gliederung und Meldung der Quartalsausweise Gliederung des Quartalsausweises
§ 1.
Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG Folgendes beinhaltet:
- 1. einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1;
- 2. eine Auflistung der Vermögenswerte gemäß Anlage 2;
- 3. eine Durchrechnung der Vermögenswerte gemäß Anlage 3 nach Maßgabe der Spezifikationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3;
- 4. eine Auflistung der Derivate gemäß Anlage 4;
- 5. die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 5;
- 6. Stammdaten zur VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG gemäß Anlage 6.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Gesetzesnummer
20012743
Dokumentnummer
NOR40266509
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