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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 1

Zweck des Abkommens

(1) Dieses Abkommen regelt den Rahmen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Katastrophenverhütung und -vorsorge, für die freiwillige Gewährung gegenseitiger Unterstützung bei Katastrophen im Hoheitsgebiet einer der Parteien und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der Parteien.

Schlagworte

Katastrophenvorsorge

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266166

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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