Artikel 2
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
- (a) Hilfestellung im Katastrophenfall und Durchführung von Schutz- und Rettungseinsätzen sowie Abschwächung und Beseitigung der Folgen;
- (b) gegenseitige Benachrichtigung über Katastrophenrisiken und ihre Folgen;
- (c) Austausch von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen sowie Weitergabe von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
- (d) Aus- und Fortbildung von Personal, das an Schutz- und Rettungseinsätzen teilnimmt;
(2) Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen.
Schlagworte
Schutzeinsatz, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266167
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