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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 2

Bereiche der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

  1. (a) Hilfestellung im Katastrophenfall und Durchführung von Schutz- und Rettungseinsätzen sowie Abschwächung und Beseitigung der Folgen;
  2. (b) gegenseitige Benachrichtigung über Katastrophenrisiken und ihre Folgen;
  3. (c) Austausch von wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen sowie Weitergabe von Fachwissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes;
  4. (d) Aus- und Fortbildung von Personal, das an Schutz- und Rettungseinsätzen teilnimmt;

(2) Die Parteien fördern die Zusammenarbeit zwischen im Katastrophenschutz tätigen nationalen Behörden, staatlichen und nichtstaatlichen Stellen und Organisationen.

Schlagworte

Schutzeinsatz, Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266167

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