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Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 0

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 173/2024

Typ

Vertrag – Serbien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Unterzeichnungsdatum

29.04.2021

Index

49/12 Zivilschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz

StF: BGBl. III Nr. 173/2024 (NR: GP XXVII RV 2562 AB 2641 S. 270 . BR: AB 11599 S. 969 .)

Sprachen

Englisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens wurden am 28. Oktober 2021 bzw. 1. Oktober 2024 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich

und

die Regierung der Republik Serbien

(im Folgenden: die Parteien);

ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit der wechselseitigen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Abschwächung der Folgen von Katastrophen;

IN ANERKENNUNG der Bemühungen seitens der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Katastrophenverhütung und Folgenabschwächung sowie der von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen in diesem Bereich erlassenen internationalen Rechtsakte;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Katastrophenschutzmechanismus der Europäischen Union und seines Beitrags zum Aufbau von Kapazitäten für eine rasche und wirksame Reaktion zur Gewährleistung des Katastrophenschutzes;

haben das Folgende vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266188

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