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§ 3 KmGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2024

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 3.

Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:

  1. Absetzung für Abnutzung,
  2. Treibstoff und Öl,
  3. Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
  4. Zusatzausrüstungen,
  5. Steuern und Gebühren,
  6. Versicherungen,
  7. Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
  8. Finanzierungskosten.

Schlagworte

Servicekosten

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265940

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