Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 3.
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
- – Absetzung für Abnutzung,
- – Treibstoff und Öl,
- – Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
- – Zusatzausrüstungen,
- – Steuern und Gebühren,
- – Versicherungen,
- – Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
- – Finanzierungskosten.
Schlagworte
Servicekosten
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265940
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