Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).
§ 1.
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.
Schlagworte
Personenkraftwagen
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
20012716
Dokumentnummer
NOR40265938
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