vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 KmGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2024

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 1.

Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung von Fahrzeugen hat entsprechend den folgenden Bestimmungen durch den Ansatz des Kilometergeldes zu erfolgen, das gemäß Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, für Personen- und Kombinationskraftwagen, Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder vorgesehen ist.

Schlagworte

Personenkraftwagen

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265938

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte