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§ 2 KmGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2024

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 2.

(1) Der Nachweis der betrieblichen oder beruflichen Nutzung hat mittels eines Fahrtenbuches oder durch andere Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und aus denen jedenfalls die in Abs. 2 enthaltenen Informationen hervorgehen.

(2) Die Aufzeichnungen müssen jedenfalls beinhalten:

  1. Datum,
  2. Kilometerstand,
  3. Anzahl der betrieblich oder beruflich zurückgelegten Tageskilometer,
  4. Ausgangs- und Zielpunkt sowie
  5. Zweck der jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Fahrt.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265939

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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