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§ 3 KmGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2024

Ist für betriebliche oder berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 6).

§ 3.

Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:

  1. – Absetzung für Abnutzung,
  2. – Treibstoff und Öl,
  3. – Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
  4. – Zusatzausrüstungen,
  5. – Steuern und Gebühren,
  6. – Versicherungen,
  7. – Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
  8. – Finanzierungskosten.

Schlagworte

Servicekosten

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20012716

Dokumentnummer

NOR40265940

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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