vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 11

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Finanzen hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264924

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)