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Artikel 10 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 10

Geltungsdauer, Abänderung, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien möglich.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.

(4) Kündigt eine Vertragspartei diese Vereinbarung, dürfen die von dieser Vertragspartei gemeldeten Daten weiterhin verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264923

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