Artikel 9
Umsetzungszeitpunkte
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
- 1. innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
- 2. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 1 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
- 3. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Z 3 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
- 4. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 4 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Gesetzesnummer
20012678
Dokumentnummer
NOR40264922
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