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Artikel 9 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.2024

Artikel 9

Umsetzungszeitpunkte

Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. 1. innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen in Kraft zu setzen,
  2. 2. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 1 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden,
  3. 3. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 2 und Z 3 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden, sowie
  4. 4. sicherzustellen, dass personenbezogene Daten zu Leistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Z 4 dieser Vereinbarung spätestens innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung in die Transparenzdatenbank übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20012678

Dokumentnummer

NOR40264922

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