vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 13

Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ausgenommen Burgenland)

Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1. Abweichend von Art. 2 Abs. 2 erfolgt die Förderentscheidung durch den Bund nach Maßgabe einer Empfehlung durch das jeweilige Land, das dabei die Kriterien gemäß Art. 12 Abs. 1 zu beachten hat;
  2. 2. die vom Bund und den Ländern aufgebrachte Summe gemäß Art. 3 und 4 wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds erhöht; dies erfolgt nach Maßgabe der konkreten Zuweisung der Mittel des Europäischen Sozialfonds durch die ESFVerwaltungsbehörde im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft;
  3. 3. abweichend von Art. 8 erfolgen Förderzahlungen der Länder und des Bundes inklusive der Mittel des Europäischen Sozialfonds direkt an die Bildungsträger. Der jährliche Anteil des Bundes wird an die Bildungsträger umgehend ausbezahlt. Die Ausbezahlung der Landesmittel erfolgt bis zum 30. November. Der entsprechende ESFAnteil wird – bis auf 10 % der genehmigten ESFMittel – vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt. Der Restbetrag von 10 % der genehmigten ESFMittel wird nach Endabrechnung vom Bund an die Bildungsträger ausbezahlt;
  4. 4. bei der Anwendung des Art. 10 sind die entsprechenden Publizitätsbestimmungen der VO (EU) 1060/2021 zusätzlich zu beachten;
  5. 5. bei der Anwendung des Art. 11 sind hinsichtlich Monitoring, Evaluierung und Controlling zusätzlich die VO (EU) 1060/2021 und 1057/2021 zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262934

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)