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Artikel 4 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 4

Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten

(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.

(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

  1. 1. Zielgruppe des Programmbereichs „Basisbildung“ sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in Englisch, mathematische Kompetenzen und digitale Kompetenzen.
  2. 2. Der förderfähige Gesamtrahmen je Bildungsmaßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten).
  3. 3. Die Größe der Lerngruppen darf zehn Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer nicht übersteigen.
  4. 4. Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 250 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot und der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg.
  5. 5. Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden.

(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:

  1. 1. Zielgruppe des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr,
  1. a) die über keinen positiven Abschluss
  1. aa) der 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Mittelschule
  2. bb) der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe oder
  3. cc) der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
  1. b) die eine Bildungsmaßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen, jedoch bisher nicht abgeschlossen haben.
  1. 2. Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.180 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten) wobei förderfähige Angebote das Minimum von 1000 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen.
  2. 3. Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 250 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe oder einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot.
  3. 4. Für den Fall, dass Teilnehmerinnen oder Teilnehmer die Bildungsmaßnahme abgebrochen haben oder nicht zu den Prüfungen angetreten sind, werden 80 % der vereinbarten Kosten gemäß Z 3 an den Bildungsträger ausbezahlt.
  4. 5. Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262925

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