vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 6

Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

  1. 1. Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
  2. 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
  3. 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
  4. 4. Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262927

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)