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Artikel 14 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2018 bis 2023 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2024 bis 2028 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2028 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.

(3) Die nach den Art. 5 bis 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen für Erwachsene im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 160/2017 idF BGBl. I Nr. 198/2022 eingerichtete Steuerungsgruppe, Akkreditierungsgruppe und Geschäftsstelle werden fortgeführt und gelten als im Sinne der Art. 5 bis 7 dieser Vereinbarung als eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262935

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