Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
§ 12.
(1) Bei kontinuierlichen Messungen muss ein Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, und bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von mindestens drei Einzelmesswerten bestimmt werden, jeweils nach Abzug des Wertes der inAnhang 3 genannten Messunsicherheit. Beurteilungswerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet. Bei Messwerten unterhalb der Bestimmungsgrenze ist gemäß ÖNORM M 9421 vorzugehen.
(2) Die Berechnung der Emissionskonzentration zum Standardprozentsatz der Sauerstoffkonzentration muss gemäßAnhang 4 erfolgen. Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig und die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1 oder 2 gelten unabhängig von dem angeführten Bezugssauerstoffgehalt.
(3) Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
- 1. kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreitet,
- 2. höchstens 3% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte (ausgenommen CO) gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Halbstundenmittelwert (Beurteilungswert) das Zweifache eines Emissionsgrenzwertes gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten darf,
- 3. höchstens 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) und keine Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert für CO gemäß Anhang 1 oder 2 überschreiten und
- 4. kein Jahresmittelwert (Beurteilungswert) einen Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 2 überschreitet.
(4) Bei diskontinuierlichen Messungen gilt ein Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert gemäßAnhang 1 oder 2 nicht überschreitet.
(5) Sofern kein Tagesmittelwert für CO überschritten wird, kann für CO Abs. 3 Z 2 angewendet werden.
(6) Bei der Abnahmemessung gelten abweichend von der Ermittlung der Beurteilungswerte gemäß Abs. 1 die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn die Messwerte zuzüglich der inAnhang 3 genannten Messunsicherheit die Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.
(7) Wird eine kontinuierliche Quecksilbermessung durchgeführt, gilt abweichend von Abs. 3 der Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte und 3% der Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) den Emissionsgrenzwert gemäßAnhang 1 oder 2 überschreiten, wobei kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 0,05 mg/m³, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, beträgt.
(8) Bei der kontinuierlichen Messung der Stickstoffoxide und von Ammoniak in Anlagen zur Zementerzeugung gelten abweichend von Abs. 3 die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn jeweils höchstens 5% der Halbstundenmittelwerte (Beurteilungswerte) und Tagesmittelwerte (Beurteilungswerte) die Emissionsgrenzwerte gemäßAnhang 2 Kapitel 2 überschreiten, wobei bei den Stickstoffoxiden kein Tagesmittelwert (Beurteilungswert) mehr als 450 mg/m³ (bezogen auf 10% Sauerstoff) beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012583
Dokumentnummer
NOR40261961
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