Ausbildungsinhalte
§ 21.
(1) Für Personen gemäß § 19 hat die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Ausbildungszeit durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz (§ 23) unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der jeweils zuständigen Schulbehörde und des jeweils zuständigen Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012572
Dokumentnummer
NOR40261393
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