KAPITEL 19
ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN AUDIOVISUELLES UND MEDIEN
ARTIKEL 98
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259850
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