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ARTIKEL 98 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

KAPITEL 19

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN AUDIOVISUELLES UND MEDIEN

ARTIKEL 98

Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften und den Austausch von Informationen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259850

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