ARTIKEL 99
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und arbeiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Mediensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259851
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