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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

  1. 1. Diese Vereinbarung findet auf folgende Rechtsvorschriften Anwendung:
  1. (a) in Bezug auf Österreich:
  1. (i) auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;
  2. (ii) auf die Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung;
  3. (iii) ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung;
  1. (b) in Bezug auf Québec:
  1. (i) auf die Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec und
  2. (ii) auf die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  1. 2. Diese Vereinbarung findet auf alle Gesetze, Verordnungen und Satzungen Anwendung, die die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften abändern, ergänzen, zusammenfassen oder ersetzen.
  2. 3. Diese Vereinbarung berührt nicht andere Abkommen oder Vereinbarungen über soziale Sicherheit einer Vertragspartei mit dritten Staaten, sofern diese nicht, in Bezug auf Österreich, Versicherungslastregeln enthalten.
  3. 4. Diese Vereinbarung findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, die die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auf neue Personengruppen oder Leistungen ausdehnen, außer die Vertragspartei, die die Änderungen einführt, verständigt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Gesetze und Verordnungen die andere Vertragspartei, dass diese Vereinbarung auf die neuen Personengruppen oder Leistungen keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259609

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