Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften von Österreich oder Québec oder beider Vertragsparteien gelten oder galten, und für alle anderen Personen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259610
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