Artikel 4
Gleichbehandlung
- 1. Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen, sowie die Gewährung von Sachleistungen hat eine Vertragspartei Personen, für die die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von diesen Personen ableiten, in gleicher Weise wie eigene Staatsangehörige zu behandeln.
- 2. Eine Vertragspartei hat Absatz 1 auch auf Situationen anzuwenden, in denen eine Person im Gebiet eines dritten Staates wohnt oder sich dort aufhält.
- 3. Absatz 1 berührt nicht die Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften über Versicherungslastregelungen in Übereinkommen mit einem dritten Staat.
- 4. Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, den österreichischen Staatsangehörigen gleich.
- 5. Unterliegt ein Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 1 in Bezug auf Québec den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9, so hat Österreich diese Person wie einen österreichischen Staatsbürger zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259611
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